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Statut

 
 

Satzung der Partei des Demokratischen Sozialismus Ratelon

Kapitel 1: Grundlegendes

§1 Der Name der Partei lautet "Partei des Demokratischen Sozialismus Ratelon"
§2 Die offizielle Abkürzung lautet "PDS-R"
§3 Die PDS-R bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Verfassung der Demokratischen Union Ratelon
§4 Auf dieser Grundlage ist für uns der Sozialismus  ein notwendiges Ziel - eine Gesellschaft, in der die freie Entwicklung einer und eines jeden zur Bedingung der freien Entwicklung aller geworden ist. Sozialismus ist für uns eine Bewegung gegen die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, gegen patriarchale Unterdrückung, gegen die Ausplünderung der Natur, für die Bewahrung und Entwicklung menschlicher Kultur, für die Durchsetzung der Menschenrechte, für eine Gesellschaft, in der Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten demokratisch regeln.


Kapitel 2: Mitgliedschaft

§5 Mitglied der PDS-R kann nur werden, wer
1. Staatsbürger der Demokratischen Union Ratelon ist,
2. sich zur Verfassung der Demokratischen Union Ratelon und zum Grundsatzprogramm der PDS-R bekennt,
3. die ratelonischen Bürgerrechte nicht aufgrund von Straftaten verloren hat,
4. nicht Mitglied in einer anderen Partei ist.

§6 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss über das Formular auf der Homepage der DU Ratelon gestellt werden.

§7 Die Basiskonferenz der PDS-R hat das Recht, den Mitgliedschaftsantrag abzulehnen, wenn
1. der Verdacht auf eine Mehrfachanmeldung des Antragstellers in Ratelon besteht,
2. der Antragsteller ein Kriterium nach §5 nicht erfüllt,
3. der Antragssteller nicht im Besitz der vollen ratelonischen Bürgerrechte ist oder
4. Zweifel an der Echtheit der Daten des Antragsstellers und/oder der Ernsthaftigkeit des Mitgliedschaftsantrages
bestehen.

§8 Eine solche Ablehnung nach §7 kann nur auf Antrag eines Mitgliedes der Basiskonferenz erfolgen. Dieser Antrag bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Abstimmungsteilnahme von midestens 50% der Parteimitglieder.

§9 Jedes Mitglied bemüht sich nach Kräften und Möglichkeiten die PDS-R in seiner politischen Arbeit und bei der Durchsetzung seiner Ziele zu unterstützen.

§10 Die Parteimitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (Niederlegung der Staatsbürgerschaft) oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
1. es gegen Mitgliedschaftskriterien nach §5 verstößt,
2. sich die politische Ziele des Mitgliedes und der Partei sich zu weit voneinander entfernt haben sollten, das Mitglied sich dadurch behindernd und obstruktiv auf das Parteileben auswirkt und der Partei dadurch Schaden zufügt,
3. das Mitglied der Partei durch eine Straftat schweren Schaden zufügt.

§11 Über den Ausschluss nach §10 entscheidet die Basiskonferenz in geheimer Abstimmung. Für einen Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Abstimmungsteilnahme von mindestens 50% der Parteimitglieder erforderlich.


Kapitel 3: Parteiorgane

§12 Die Basiskonferenz
1. Die Basiskonferenz ist die unmittelbare, ständig tagende Mitgliederversammlung der PDS-R. Alle Parteimitglieder sind berechtigt an ihr zu jedem Zeitpunkt teilzunehmen, über dort gestellte Anträge abzustimmen und selbst Anträge zu stellen.
2. Die Basiskonferenz wird vom Generalsekretär oder vom Vorsitzenden geleitet. Anträge sind diesem per E-Mail zuzusenden. Er hat diese dann unverzüglich der Basiskonferenz vorzulegen.
3. Wahlen und Abstimmungen werden am Ende des Diskussionsprozesses durchgeführt. Der Generalsekretär/Vorsitzende legt hierbei das Abstimmungsverfahren fest. Wahlen sind auf Antrag geheim abzuhalten. Alle Mitglieder sind von der anstehenden Abstimmung/ Wahl per Rundmail in Kenntnis zu setzen.
4. Der Zeitraum einer Abstimmung und Wahl beträgt 72 Stunden. Besteht eine begründete Eile, kann dieser Zeitraum auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.
5. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Enthaltungen werden nicht gewertet.

§13 Die Rundmail
1. Um Informationen, insbesondere vom Vorstand, aber auch von anderen Parteimitgliedern, an die gesamte Partei weiter zu geben, steht das Rundmailsystem auf der Homepage der DU Ratelon zur Verfügung.
2. Jedes Parteimitglied trägt selbst dafür Sorge, dass zu diesem Zweck unter seinem Namen im Bürgerkatalog eine gültige und richtige Emailadresse gespeichert ist.

§14 Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende vertritt die Partei nach außen. Er bestimmt die tagespolitischen Leitlinien im Einvernehmen mit der Basiskonferenz, übt also die Funktion eines Sprechers, Vordenkers und Planers aus.
3. Sollte der Vorsitzende versterben , aus- oder zurücktreten bzw. seine Staatsbürgerschaft abgeben oder verlieren ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender zu wählen.
4. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§15 Der Generalsekretär
1. Der Generalsekretär verwaltet die Partei und ist für ihre Organisation zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Wartung und Verwaltung der Homepage, der Mitgliederkartei und der Finanzen. Außerdem leitet er die Basiskonferenz. In Absprache können auch andere Parteimitglieder Teile seiner Aufgaben übernehmen.
2. Der Generalsekretär soll bei Parteistreitigkeiten nach seinen Möglichkeiten eine schlichtende Rolle einnehmen.
3. Sollte der Generalsekretär versterben, aus- oder zurücktreten bzw. seine Staatsbürgerschaft abgeben oder verlieren, so ist unverzüglich ein neuer Generalsekretär für eine vollständige Amtszeit zu wählen.
4. Der Generalsekretär wird für jeweils vier Monate gewählt.
5. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§16 Die Parlamentsfraktion
Die Parlamentsfraktion der PDS-R ist der Zusammenschluss aller Abgeordneten, die über die Liste der PDS-R gewählt wurden. Geht die PDS-R zur Wahl eine Listenverbindung ein, sind gesonderte Regelungen zu treffen.
2. Abgeordnete, die über andere Listen gewählt wurden, können sich aus freien Stücken der PDS-R-Fraktion anschließen, sofern sie aus ihrer bisherigen Partei austreten. Tritt ein PDS-R-Abgeordneter in eine andere im Unionsparlament vertretene Partei ein, ist er automatisch nicht mehr Mitglied der PDS-Fraktion. Tritt er nur aus der Partei PDS-R aus oder in eine bisher nicht im Unionsparlament vertretene Partei ein und hegt den Wunsch, in der Fraktion zu bleiben, entscheidet darüber die Fraktion und sollte diese zu keinem Ergebnis kommen, die Basiskonferenz.
3. Die Abgeordneten der PDS-R  können Fraktionsgemeinschaften mit anderen Parteien vereinbaren.
4. Eine eigene Fraktion der PDS-R  wird nur gebildet, wenn unter Beachtung der Absätze 1 und 2 mindestens zwei Abgeordnete die PDS im Unionsparlament vertreten.
5. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Fraktion, ist für ihre Organisation und Verwaltung zuständig und repräsentiert sie nach außen.
6. Kommt die Fraktion bei der Wahl ihres Vorsitzenden zu keinem Ergebnis, so wird dieser von der Basiskonferenz gewählt.

§17 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär sowie dem Fraktionsvorsitzenden der PDS-R im Unionsparlament.
2. Sollte die PDS-R im Unionsparlament keine Fraktionsstärke erreichen oder eine Fraktionsgemeinschaft bilden, so ist aus den Reihen der Mitglieder ein Beisitzer als drittes Vorstandsmitglied zu wählen. Dasselbe gilt, wenn der Fraktionsvorsitzende bereits Generalsekretär oder Parteivorsitzender ist.
3. Der Beisitzer wird für den Zeitabschnitt gewählt bis die Parlamentsfraktion der PDS-R  wieder einen Fraktionsvorsitzenden wählt, der nicht Generalekretär oder Parteivorsitzender ist, höchstens aber für 4 Monate. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig
4. Der Beisitzer ist jederzeit neu zu wählen, wenn er verstirbt, aus- oder zurücktritt bzw. seine Staatsbürgerschaft abgibt oder verliert.
5. Der Vorstand koordiniert die Parteiarbeit nach innen und außen.

§18 - Landesverbände
1. Landesverbände sind die Zusammenschlüsse aller PDS-R-Mitglieder in einem Unionsland. Sie können gegründet werden, wenn im betreffenden Unionsland mindestens 2 Mitglieder leben
2. Es können mit Zustimmung der betroffenen Parteimitglieder und des Vorstandes auch Landesverbände gegründet werden, die mehrere Unionsländer umfassen
3. Die Landesverbände sind eigenständige juristische Personen. Sie sind befugt sich eine eigene Satzung und ein eigenes Programm zu geben, soweit diese nicht der Satzung und dem Grundsatzprogramm der PDS-R widersprechen.
4. Die Landesverbände vertreten die Politik der PDS-R  im betreffenden Unionsland. Sie dürfen dabei politische Entscheidungen, die nur das jeweilige Unionland berühren, eigenmächtig treffen, soweit die Entscheidung nicht im Widerspruch zum Grundsatzprogramm der PDS-R steht.

§18 Schlussbestimmungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Dies gilt auch für die Verabschiedung einer neuen Satzung, sowie dem Beitritt zu oder der Fusion mit einer anderen Partei.
3. Die PDS-R ist eine pluralistische Partei. Die Gründung von AGs und Plattformen sind erwünscht und möglich. 

 4. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.